Informationen zum Personalausweis
Die Beantragung eines Personalausweises muss in jedem Fall persönlich erfolgen.
Bei Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die sorgeberechtigte Person mit erscheinen. Erscheint von zwei Sorgeberechtigten nur ein Sorgeberechtigter, ist eine schriftliche Erklärung (Formular: Zustimmungserklärung für Ausstellung Dokumente) des anderen Sorgeberechtigten beizubringen. Zur Beantragung und Abholung eines neuen Personalausweises ist immer der bis dahin gültige Personalausweis/vorläufige Personalausweis vorzulegen. Er kann anschließend vernichtet oder entwertet überlassen werden.
Personen, die eine/n Betreuer/in haben, der über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt, müssen mit diesem gemeinsam den Personalausweis beantragen. Bei der Abholung muss der Betreuer anwesend sein. Bei Minderjährigen muss auch der Sorgeberechtigte zur Abholung mit anwesend sein.
Bei Personen unter 24 Jahren ist die Gültigkeit auf 6 Jahre beschränkt. Nach Ablauf des Personalausweises ist dieser neu zu beantragen. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Haben Personen das 24. Lebensjahr vollendet, beträgt die Gültigkeit des Personalausweises 10 Jahre. Ist der Personalausweis abgelaufen, ist ein neuer zu beantragen.
Bei z. B. Änderung des Familiennamens durch Eheschließung muss ein neuer Personalausweis beantragt werden.
Eine Verlängerung des Personalausweises ist nicht möglich, die Neubeantragung muss in jedem Fall erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
biometrisches digitales Passfoto: angefertigt vor Ort in der Behörde oder von einem registrierten inländischen Fotodienstleister (Fotografin oder Fotograf). Im Ausland können abweichende Regelungen gelten und ein Papier-Passfoto kann noch akzeptiert werden.
sofern vorhanden und noch nicht entwertet: Ihr bisheriger Personalausweis oder Reisepass
gegebenenfalls Ihre Geburtsurkunde
zusätzlich bei unter 16-Jährigen:persönliches Erscheinen des Kindes bzw. Jugendlichen
persönliches Erscheinen eines oder beider Sorgeberechtigten bei denen das Kind bzw. der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Ausweisdokumente der anwesenden sorgeberechtigten Personen
gegebenenfalls Einverständniserklärung und eine Kopie des Ausweises der nicht anwesenden sorgeberechtigten Person
gegebenenfalls Sorgerechtsnachweis bei nur einer sorgeberechtigten Person
gegebenenfalls Urkunde mit aktueller Namensführung, zum Beispiel
Geburts-, Heirats-, Eheurkunde
Erklärung über die Namensführung
gegebenenfalls sind weitere Unterlagen notwendig, zum Beispiel
bei Verlust durch Diebstahl: polizeiliche Meldung