Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung
In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes „Gut Hammer“ der Stadt Liebenwalde, Ortsteil Hammer
Gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) werden der Satzungsbeschluss sowie die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes „Gut Hammer“ der Stadt Liebenwalde, Ortsteil Hammer hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Gut Hammer“ der Stadt Liebenwalde, Ortsteil Hammer tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Liebenwalde hat in öffentlicher Sitzung am 05.09.2022 den Bebauungsplan „Gut Hammer“ gemäß § 10 Absatz 1 BauGB als Satzung beschlossen. (Beschluss-Nummer 331-22/2022 (SVV)). Die Begründung wurde gebilligt.
Die Genehmigung des Bebauungsplanes „Gut Hammer“ der Stadt Liebenwalde, Ortsteil Hammer (Stand August 2022, korrigiert Oktober 2023) wurde mit Verfügung des Landkreises Oberhavel vom 12.07.2023 erteilt. Die Genehmigung erging unter Vorbehalt der Erfüllung von Maßgaben und Auflagen. Die Erfüllung der Maßgaben und Auflagen wurde vom Landkreis Oberhavel mit Schreiben vom 02.01.2025 bestätigt (Aktenzeichen 02069/2023/vs).
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gut Hammer“ befindet sich im Kern des Ortsteil Hammer der Stadt Liebenwalde zwischen der Poststraße im Norden und der Eberswalder Straße im Süden. Er umfasst das Gelände des ehemaligen Gutes Hammer mit dem Flurstück 135 der Flur 7 der Gemarkung Hammer und einer Fläche von ca. 3,8 ha. Der Geltungsbereich ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Der Bebauungsplan „Gut Hammer“ der Stadt Liebenwalde, OT Hammer kann einschließlich seiner Begründung ab dem 27. Januar 2025 bis zum 28. Februar 2025 im Rathaus der Stadt Liebenwalde, Marktplatz 20, 16559 Liebenwalde (Zimmer 13) während folgender Zeiten:
Montag 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden. Innerhalb der Sprechzeiten kann die Einsicht zu jeder Zeit erfolgen. Außerhalb der Sprechzeiten ist Einsicht nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache mit dem Bauamt der Stadt Liebenwalde unter der Telefonnummer 033054/80542 möglich.
Des weiteren wird der Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend in das Internet unter www.liebenwalde.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Brandenburg unter https://planungsportal.brandenburg.de zugänglich gemacht.
Gemäß § 215 BauGB – Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften – gilt Folgendes:
(1) | Unbeachtlich werden | |
1. | eine nach § 214 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, | |
2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und | |
3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Liebenwalde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. |
Es wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte nach § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB Entschädigung verlangen können, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruches durch einen bei dem Entschädigungspflichtigen zu stellenden schriftlichen Antrag auf Entschädigungsleistung herbeiführen. Gemäß § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Übersichtskarte:
J. Lehmann
Bürgermeister
Weitere Informationen sind unter diesen Links online verfügbar.
In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes „Gut Hammer“ der Stadt Liebenwalde, Ortsteil Hammer
Auslegungsunterlagen sind unter diesen Links verfügbar
Begründung
Übersichtsplan
Öffentliche Bekanntmachung
des Abwägungs- und Satzungsbeschlusses des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Solarpark Neuholland ehemaliges Rinderkombinat III"
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Liebenwalde hat in ihrer Sitzung am 25.04.2024 die Abwägung der im Rahmen des Verfahrens eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Solarpark Neuholland ehemaliges Rinderkombinat III" vorgenommen. Die eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen wurden gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Weiterhin wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Solarpark Neuholland ehemaliges Rinderkombinat III" bestehend aus der Planzeichnung mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Solarpark Neuholland ehemaliges Rinderkombinat III" (Stand 01.03.2024) gemäߧ 10 Absatz 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Planbegründung sowie der Durchführungsvertrag (Neufassung, Stand 06.02.2024) waren dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Solarpark Neuholland ehemaliges Rinderkombinat III" beigefügt und wurden gebilligt. Der Satzungsbeschluss wurde öffentlich bekanntgegeben.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Plan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
Gemäß § 10 Absatz 3 wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Solarpark Neuholland ehemaliges Rinderkombinat III" hiermit ortüblich bekannt gemacht.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Solarpark Neuholland ehemaliges Rinderkombinat III" bestehend aus der Planzeichnung mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie die Begründung und der zusammenhängenden Erklärung sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Solarpark Neuholland ehemaliges Rinderkombinat III" liegen in der Zeit vom
09.07.2024 bis 13.08.2024
im Rathaus der Stadt Liebenwalde, Zimmer 13, Marktplatz 20, 16559 Liebenwalde aus und können während der folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag | 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
Freitag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden. Innerhalb der Sprechzeiten kann die Einsicht zu jeder Zeit erfolgen. Außerhalb der Sprechzeiten ist die Einsicht nur nach vorheriger telefonischer Absprache mit dem Bauamt der Stadt Liebenwalde unter der Rufnummer - 033054/80542 (Frau Klaus) möglich.
Des weiteren wird der Bebauungsplan mit der Begründung ergänzend in das Internet unter www.liebenwalde.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Brandenburg (https://planungsportal.brandenburg .de) zugänglich gemacht.
Weitere Informationen sind unter diesen Links online verfügbar.
Bekanntmachung Abwägungs_und_Satzungsbeschluss Rinderkombinat III
Planzeichnung RK III Stand 01_03_2024
Vorhaben und Erschließungsplan RK III
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag RK III
Öffentliche Bekanntmachung
Der Wasser- und Bodenverband "Schnelle Havel" führt vom 01. August 2024 bis 28. Februar 2025 die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung durch. ln wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen, zur Sicherung des Wasserabflusses, kann die Gewässerunterhaltung auch außerhalb dieser Zeit erfolgen. Im Sinne der Regelung des § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsarbeiten und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.
Gemäߧ 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhauhalts (WHG) und § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG), haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger sowie Nutzungsberechtigten der Gewässer zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen, das Räumgut ablegen und auf den Grundstücken einebnen.
Es besteht die gesetzliche Verpflichtung der Grundflächeneigentümer und -nutzer, die Uferbereiche als Gewässerrandstreifen so zu bewirtschaften, dass die Gewässerunterhaltung und -entwicklung nicht beeinträchtigt wird!
Zuwiderhandlungen schließen einen Schadenersatzanspruch nach§ 41 Abs. 4 WHG in Verbindung mit§ 254 BGB aus.
Die Breite der Gewässerrandstreifen beträgt bei Gewässern II. Ordnung 5,0 Meter von der Böschungsoberkante landeinwärts.
ln Vorbereitung dieser Unterhaltungsmaßnahmen bitten wir alle Anlieger, die freie Zufahrt zum Gewässer zu gewähren, indem z.B. Durchfahrten geöffnet und ortsveränderliche Koppelzäune, Hochsitze etc. aus dem Gewässerrandstreifen herausgesetzt werden.
Die Errichtung aller Anlagen (auch Zäune oder Gehölzpflanzungen) in und an Gewässern oder dem vorgenannten Uferbereich ist durch die untere Wasserbehörde des betreffenden Landkreises genehmigungspflichtig.
Unabhängig davon müssen Anlagen, die durch die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung beschädigt werden könnten (Grenzsteine, Rohrleitungs- oder Dräneinläufe u. ä.) mit einem Pfahl, mindestens 1,50 Meter über Geländeoberkante, gekennzeichnet werden.
Zur Beantwortung von Fragen oder Abstimmungen im Zusammenhang mit der angezeigten Gewässerunterhaltung wenden Sie sich bitte an den Wasser- und Bodenverband "Schnelle Havel", Mittelstraße 12, 16559 Liebenwalde.
Weitere Informationen sind über diesen Link online zugänglich.
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung Liebenwalde „Stadtkern“ der Stadt Liebenwalde (Aufhebungssatzung)
Hier: Bekanntmachung der Satzung gemäß § 162 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Liebenwalde hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 19.10.2023 gemäß § 162 Absatz 1 Nummer 1 BauGB die Aufhebung der Sanierungssatzung Liebenwalde „Stadtkern“ zum 31.12.2023 per Aufhebungssatzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt.
Dieser Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 162 Absatz 2 Satz 2 ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung Liebenwalde „Stadtkern“ rechtsverbindlich.
Der Geltungsbereich der Satzung ist im nachstehenden Übersichtsplan dargestellt.
Die Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung Liebenwalde „Stadtkern“ kann im Zeitraum
20.03.2024 bis 23.04.2024
im Rathaus Liebenwalde, Bauamt, Zimmer 13, Marktplatz 20, 16559 Liebenwalde zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag | 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
Dienstag | 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Mittwoch | 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
Donnerstag | 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr |
Freitag | 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden. Innerhalb der Sprechzeiten kann die Einsicht zu jeder Zeit erfolgen. Außerhalb der Sprechzeiten ist Einsicht nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache mit dem Bauamt der Stadt Liebenwalde unter der Telefonnummer 033054/80542 möglich.
Des Weiteren wird die Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung Liebenwalde „Stadtkern“ im Internet unter www.liebenwalde.de eingestellt.
Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. | Eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
2. | Nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wird.
Gemäß § 3 Absatz 4 BbgKVerf: Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustanden gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn Sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlichen bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind.
Übersichtsplan (ohne Maßstab, da dieser lediglich der Gebietsabgrenzung dient):
Quelle: Ausschnitt aus der Anlage zur Aufhebung der Sanierungssatzung Liebenwalde „Stadtkern“
J. Lehmann
Bürgermeister
Weitere Informationen sind unter diesen Links online verfügbar.
Bekanntmachung Aufhebung Sanierungssatzung Stadtkern
Aufhebungssatzung Begründung SG Stadtkern
Lageplan zur Aufhebungssatzung Liebenwalde Stadtkern