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Liebenwalde - Stadt am Finowkanal

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16559 Liebenwalde


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Dienstag

9 - 12 Uhr und 13 - 18 Uhr

 

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9 Uhr - 12 Uhr

 

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13 Uhr - 15 Uhr

 

Nach telefonischer Vereinbarung

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Aktuelles

Lokale Aktionsgruppe Obere Havel e.V. startet den fünften Projektaufruf für die LEADER-Region
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Die Lokale Aktionsgruppe (LAG) Obere Havel e.V. startete am 01.07.2025 die fünfte Auswahlrunde für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen von LEA-DER. Über die Richtlinie werden Vorhaben von Unternehmen aus Handwerk, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastronomie und Beherbergung sowie von Kommunen, Verbänden und Vereinen unterstützt. Ziel der Projektumsetzung ist die Belebung und Entwicklung des ländlichen Raumes in Oberhavel.


In unserer LEADER-Region können Projekte mit Fördermitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER) für Vorhaben zur ländlichen Entwicklung sowie mit Mitteln des Landes Brandenburg unterstützt werden. Zur LEADER-Region Obere Havel gehören das Amt Gran-see und Gemeinden, die Städte und Gemeinden Fürstenberg/Havel, Zehdenick, Löwenberger Land, Liebenwalde, Kremmen, Oberkrämer und Mühlenbecker Land sowie von der Stadt Oranienburg die Ortsteile Schmachtenhagen, Zehlendorf und Wensickendorf. Für die fünfte Auswahlrunde steht in der Region 1,0 Mio. EUR zur Verfügung. Weitere Projektaufrufe sind geplant. In Abhängigkeit von Fördergegenstand und Antragsteller liegt der Fördersatz zwischen 45 und 80 Prozent. Die Entscheidung zur Projektauswahl nach den in der RES festgelegten Kriterien trifft die LAG in einer Mitgliederversammlung im Dezember 2025.


Ab 01.07.2025 und bis zum Stichtag 05.11.2025 können sich Bürger, Unternehmen, Vereine, Kommunen um die Förderung von Projekten in der LEADER-Region Obere Havel bewerben. Dafür nehmen Sie unbedingt rechtzeitig Kontakt mit dem Regionalmanagement auf. Dieses erläutert Ihnen gern die Voraussetzungen und Möglichkeiten einer Förderung. Für eine Be-werbung füllen Sie bitte die Projektbeschreibung aus, die Sie auf der Website www.ile-oberhavel.de finden. Frau Schäfer und Frau Dr. Bauer vom Regionalmanagement stehen Ihnen gern telefonisch (03301-601672 und 0162-8581164) und per E-Mail () für eine Beratung und die Qualifizierung der Bewerbungsunterlagen zur Verfügung.
 

 


Öffentliche Bekanntmachung
 

Ladung zur Teilnehmerversammlung zwecks Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft in der Vereinfachten Flurbereinigung „Schnelle Havel“ – Verf.-Nr.: 500125
 

Mit Anordnungsbeschluss vom 18.03.2025 wurde die Vereinfachte Flurbereinigung „Schnelle Havel“ angeordnet. Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Flurstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten sind Teilnehmer der Flurbereinigung und bilden die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG).
 

Für die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Interessen und Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft ist ein Vorstand aus mehreren Mitgliedern zu wählen (§§ 21 ff. FlurbG i. V. m. § 5 BbgLEG).
 

Die Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung „Schnelle Havel“ findet im Rahmen einer Teilnehmerversammlung statt, zu der die obere Flurbereinigungsbehörde hiermit alle Teilnehmer einlädt.
 

Die 1. Teilnehmerversammlung (mit Wahl des Vorstandes) wird für
 

Dienstag, den 16.09.2025 um 17:00 Uhr
in der Aula der Grundschule Liebenwalde
Zehdenicker Straße 30 B
16559 Liebenwalde
 

anberaumt.
 

Neben der Wahl des Vorstandes werden weitergehende Informationen zur Verfahrensdurchführung Gegenstand der Teilnehmerversammlung sein.
 

Der Vorstand wird von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Juristische Personen werden durch ihre Organe (Vorstand, Geschäftsführer o.ä.) vertreten.


Bevollmächtigte, die mehrere Teilnehmer im Wahltermin vertreten, haben, unabhängig von der Anzahl der vertretenen Teilnehmer, nur eine Stimmberechtigung.
 

Sollte ein Teilnehmer am Wahltermin verhindert sein, kann er sich durch eine Person seines Vertrauens vertreten lassen. In diesem Fall ist dem Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht mitzugeben. Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis mit.


Gewählt werden kann nur wer anwesend ist oder wer vorher gegenüber der Flurbereinigungsbehörde schriftlich die Bereitschaft zur Kandidatur und im Falle der Wahl deren Annahme erklärt hat.

 

Die schriftliche Kandidatur ist zu richten an das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Grabowstraße 33, 17291 Prenzlau.
Dort erhalten Sie auch ergänzende Informationen zum Umfang und Inhalt dieser Tätigkeit.
 

Zum Flurbereinigungsverfahren gehören folgende Gemarkungen und Flure bzw. Teile davon:
 

Gemeinde Gemarkung Flur (*teilweise)
Stadt Oranienburg Bernöwe 1*, 3*
Stadt Oranienburg Friedrichsthal 1*
Stadt OranienburgMalz 1*, 2*, 4*, 6*, 7*, 8*, 9*, 10*, 11*, 24*, 25*
Stadt Oranienburg Malz 312
Stadt Oranienburg Malz 413
Stadt Oranienburg Malz 614*
Stadt Oranienburg Malz 715*
Stadt Oranienburg Malz 816*
Stadt Oranienburg Malz 917*
Stadt Oranienburg Malz 1018*
Stadt Oranienburg Malz 1220*
Stadt Oranienburg Schmachtenhagen5*
Stadt Oranienburg Schmachtenhagen 17*
Stadt Oranienburg Wiesen r. U. Malzer Kanal1*
Stadt LiebenwaldeFreienhagen 4*, 5*, 101*
Stadt Liebenwalde  Liebenwalde6*, 8*, 101*

 

Die genaue Betroffenheit ergibt sich aus der Flurstücksliste zum Anordnungsbeschluss vom 18.03.2025 und dem 1. Änderungsbeschluss vom 02.06.2025.
 

Prenzlau, 20.06.2025
 

Brack
Regionalteamleiter

 

Weitere Informationen sind unter diesen Links online verfügbar.

Öffentliche Bekanntmachung


Bekanntmachung
 

über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung (gemäß § 13 des Bodenschätzungsgesetzes)
 

Die Ergebnisse der durchgeführten Nachschätzung in der Gemeinde Liebenwalde; Gemarkung Freienhagen (3623)
 

werden in der Zeit vom 23.06.2025 bis 22.07.2025 in den Diensträumen des
 

Finanzamts Oranienburg, Heinrich-Grüber-Platz 3, 16515 Oranienburg, Zimmer Nr. 408
 

nach persönlicher Terminvereinbarung, per Email oder Tel. 03301 / 857 7013
 

während der Sprechstunden: Montag, Donnerstag und Freitag 08 Uhr bis 12 Uhr
                                               Dienstag 08 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 18 Uhr
offengelegt.
 

Mittwochs ist das Finanzamt geschlossen.
 

Offengelegt werden die Schätzungskarten und die Schätzungsbücher für Ackerland und Grünland, in denen die Ergebnisse der Nachschätzung niedergelegt sind. Die offengelegten Ergebnisse der Nachschätzung werden den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke nicht besonders bekanntgegeben.
 

Rechtbehelfsbelehrung
 

Gegen die Ergebnisse der Nachschätzung können die Eigentümer der betreffenden Grundstücke (Flächen) Einspruch einlegen.


Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.
 

Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, bis zu dem die Ergebnisse offengelegt sind.
 

Der letzte Tag zur Einlegung des Einspruchs ist demnach der 22.08.2025.
 

Bei Einlegung des Einspruchs soll die Entscheidung bezeichnet werden, gegen die sich der Einspruch richtet. Es soll angegeben werden, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
 

Mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung des Einspruchs werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Einspruch eingelegt ist.
 

 

Oranienburg, 12.06.2025
gez.
Krebs
Vorsitzender des Schätzungsausschuss

 


 Schließzeiten 2026 


Bekanntmachung
 

über den Beginn von Nachschätzungsarbeiten
(Nachschätzung gemäß § 11 des Bodenschätzungsgesetzes)
 

Der Schätzungsausschuss des Finanzamts Oranienburg wird ab sofort in der Gemarkung Liebenthal (3658) mit Bodenschätzungsarbeiten gemäß § 11 Bodenschätzungsgesetz beginnen.
 

Nach § 15 Bodenschätzungsgesetz sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke verpflichtet, den mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes Betrauten jederzeit das Betreten der Grundstücke zu gestatten und die von Ihnen für die Zwecke der Bodenschätzung als notwendig erachteten Maßnahmen, zum Beispiel Aufgrabungen zuzulassen.
 

Das Finanzamt bittet alle Eigentümer und Nutzungsberechtigten um Verständnis für die auf den Grundstücken durchzuführenden Maßnahmen.
 

Oranienburg, 12.05.2025
Ort und Datum
 

Krebs
Vorsitzender des Schätzungsausschusses


 

Bekanntmachung
 

über den Beginn von Nachschätzungsarbeiten
(Nachschätzung gemäß § 11 des Bodenschätzungsgesetzes)
 

Der Schätzungsausschuss des Finanzamts Oranienburg wird ab sofort in der Gemarkungen Hammer (3635); Hammer 1 (3656) und Hammer 2 (3657) mit Bodenschätzungsarbeiten gemäß § 11 Bodenschätzungsgesetz beginnen.
 

Nach § 15 Bodenschätzungsgesetz sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke verpflichtet, den mit den örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes Betrauten jederzeit das Betreten der Grundstücke zu gestatten und die von Ihnen für die Zwecke der Bodenschätzung als notwendig erachteten Maßnahmen, zum Beispiel Aufgrabungen zuzulassen.
 

Das Finanzamt bittet alle Eigentümer und Nutzungsberechtigten um Verständnis für die auf den Grundstücken durchzuführenden Maßnahmen.
 

Oranienburg, 12.05.2025
Ort und Datum
 

Krebs
Vorsitzender des
Schätzungsausschusses


 AWU 

Schadstoffsammlung aus privaten Haushalten
 

Achtung! Nur für private Haushalte
 

-Frühjahrstour-


14.05.2025 Hennigsdorf, Velten
15.05.2025 Mühlenbecker Land OT Mühlenbeck, Hohen Neuendorf
17.05.2025 Glienicke, Liebenwalde
20.05.2025 Kremmen, Oberkrämer OT Marwitz, Leegebruch
21.05.2025 Stechlin OT Menz, Gransee
22.05.2025 Löwenberger Land OT Löwenberg, Zehdenick
23.05.2025 Fürstenberg OT Tornow, Fürstenberg
24.05.2025 Birkenwerder, Oranienburg
 

Samstag, 17.05.2025
Liebenwalde, Am Markt 14.30 Uhr – 18.00 Uhr
 

max. Gesamtmenge pro Anliefernden: bis zu 120l (Summe aller Einzelgefäße)

 

Weitere Informationen sind unter diesen Links online verfügbar.

Schadstoffsammlung

 


Polizeipräsidium 


Grundsteuer ab 2025
Informationen zur Zahlung ab 1. Januar 2025
 

Die neuen Hebesätze zur Veranlagung der Grundsteuer ab 2025 wurden am 28.01.2025 in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Liebenwalde beschlossen.
 

Ab der 11. Kalenderwoche wurden die neuen Steuerbescheide an die Eigentümer versendet. 
 

Bitte beachten Sie folgende Änderung:
 

In der Stadtverordnetenversammlung wurde beschlossen, ab dem Veranlagungsjahr 2025 nach § 80 Abs. 2 Nr. 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes, die Finanzierung der Beiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Schnelle Havel“ über die Grundsteuer vorzunehmen. Dadurch wird der Verwaltungsaufwand reduziert und Ressourcen eingespart.

 

Durch die Grundsteuerreform und dieser neuen Regelung verändern sich die Hebesätze wie folgt:

  •  Grundsteuer B:     280 %   

  •  Grundsteuer A:     530 %  

 

Die Stadt Liebenwalde gewährleistet mit den geänderten Hebesätzen eine aufkommensneutrale Steuerfestsetzung. Die Beiträge der Wasser- und Bodenumlage wurden anteilig auf die Grundsteuern umgelegt.


Eine gesonderte Zahlung von Beiträgen für die Wasser- und Bodenumlage entfällt ab 2025. Hierzu wurden im Dezember entsprechende Aufhebungsbescheide versendet.
 

Die ab dem Veranlagungsjahr 2025 zu zahlende Steuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich aus dem neuen Grundsteuerbescheid.

 


Bekanntmachung - Friedhof Neuholland

 
Ab 01.01.2025 gibt es einen neuen Ansprechpartner für den Friedhof Neuholland:

 

Kontakt: Gemeindebüro des Pfarrsprengels Liebenwalde

 

Bürozeiten: Di und Do von 9.00 - 12.00 Uhr

Telefon: 033054/90831

E-Mail:

 

Weitere Informationen sind unter diesen Links online verfügbar.

Bekanntmachung - Friedhof Neuholland

       


 

Statistik der Bautätigkeit im Hochbau im Land Brandenburg – 2024

Herunterladen 

Bauabgangsstatistik im Land Brandenburg
 

Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren,
 

das Gesetz über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz - HBauStatG) regelt, dass für den Abbruch von Wohngebäuden auch die Eigentümerinnen und Eigentümer zur Auskunft verpflichtet sind.
Mit Ihren Angaben sichern Sie die Aktualität der jährlichen Fortschreibung des Wohngebäude- und Wohnungsbestandes für Ihre Gemeinde und damit u. a. die Grundlage für bau- und wohnungspolitische Entscheidungen.
 

Melden Sie bitte deshalb als Eigentümerin/Eigentümer
• den Abbruch von Wohngebäuden bis 1.000 m3 umbauten Raum,
• den Abgang von Gebäudeteilen mit Wohnraum (Wohnräume, Wohnungen)
• die Nutzungsänderung von Wohnraum
an das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Standort Berlin (E-Mail, Fax oder Post).
 

Der Erhebungsbogen ist unter: https://www.statistik-bw.de/baut/servlet/LaenderServlet online abrufbar.


Beachten Sie bitte, dass der Abbruch von Wohngebäuden mit mehr als 1.000 m3 umbauten Raum bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen ist. In diesen Fällen reichen Sie bitte den ausgefüllten Erhebungsbogen zur Bauabgangsstatistik nur bei der Bauaufsichtsbehörde ein.
 

Mit freundlichen Grüßen
Amt für Statistik Berlin-Brandenburg

 

Weitere Informationen sind unter diesen Links online verfügbar.

Bauabgangsstatistik im Land Brandenburg

Statistik des Bauabgangs Land Brandenburg


 

Informationen zur Grundsteuerreform
 

Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Die Grundsteuer wird in ihrer jetzigen Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben. Ab dem 1. Januar 2025 wird dann die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts erhoben.
 

Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts:
Hierfür mussten die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Auf Grundlage dieser Erklärung erhielten die Eigentümer einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag ab dem 01.01.2025. Dieser Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert und ergibt dann die Summe der Steuerschuld.

Ziel ist eine möglichst aufkommensneutrale Grundsteuerreform. Das heißt, dass die Höhe der Einnahmen durch die Grundsteuer für die Stadt Liebenwalde insgesamt gleichbleiben sollen. Jedoch wird es im Einzelnen ab dem Jahr 2025 zu Veränderungen der Grundsteuerlast kommen. Dies ist die zwangsläufige Folge der Reform, da sie auf neue Bewertungsregeln basiert.  

Weder aus dem Grundsteuerwert noch aus dem auf Grundlage des reformierten Bewertungs- und Grundsteuerrechts ermittelten Grundsteuermessbetrag lassen sich gegenwärtig Rückschlüsse auf die Höhe, der zukünftig zu zahlenden Grundsteuer schließen.

Die Entscheidung über die Höhe des ab 2025 anzuwendenden Hebesatzes kann erst getroffen werden, wenn der Stadt Liebenwalde die neu ermittelten Messbeträge vom Finanzamt vorliegen. Momentan ist es leider nicht möglich, abzuschätzen inwieweit sich die Hebesätze und somit auch die Grundsteuern für den einzelnen Steuerpflichtigen verändern werden.
 

Die ab 2025 zu zahlende Steuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich erst aus dem neuen geänderten Grundsteuerbescheid, welcher allen Grundstückseigentümern Anfang des Jahres 2025 zugestellt wird. 
 

Weitere Informationen und Neuigkeiten finden Sie unter:  www.liebenwalde.de, www.finanzamt.brandenburg.de oder www.bundesfinanzminesterium.de 
 


Informationen zur Grundsteuerreform für Gebäude auf fremden Grund und Boden

 

Sie sind Eigentümer eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden. Bitte beachten Sie folgende Hinweise: 
Ab dem 1. Juli 2022 bewerten die Finanzämter alle Grundstücke in Deutschland. Diese Neubewertung ist erforderlich, damit Städte und Gemeinden ab 2025 die Grundsteuer nach aktuellen Wertverhältnissen berechnen können.

Das Grundstück und das Gebäude wird ab dem 01.01.2025 als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet. Für die wirtschaftliche Einheit ist ein Gesamtwert festzustellen, der dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist. Ihm gegenüber ergeht der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert.
Auf Grundlage der §§ 228, 244 bis 262 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Grundsteuergesetzes, ist dem Eigentümer des Grund und Bodens ab dem 01.01.2025 die Steuerschuld zuzurechnen. 
Die bisherige Veranlagung der Grundsteuer auf den Eigentümer eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden wird daher zum 31.12.2024 aufgehoben.
Steuerpflichtig sind ab dem 01.01.2025 ausschließlich die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grund und Bodens.

 


Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
 

seit dem 01.07.2024 gilt die neue Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg (HundehV). Dies hat zur Folge, dass sämtliche Hunde ungeachtet deren Rasse, Größe und Gewicht spätestens ab der 8. Lebenswoche dem Ordnungsamt anzuzeigen sind.  Die Anzeige beim Ordnungsamt der Stadt Liebenwalde hat ergänzend zur steuerlichen Hundeanmeldung zu erfolgen. Für Hundehalter, die Ihren Hund bereits angemeldet hatten, besteht kein erneuter Handlungsbedarf.
Das entsprechende Anmeldungsformular finden Sie auf der Homepage der Stadt Liebenwalde unter: Service > Formulare > Kasse/Kämmerei > Formular Hundehalterverordnung.
Für etwaige Rückfragen steh Ihnen die zuständige Sachbearbeiterin des Ordnungsamtes Frau Sochert (Kontakt:  Tel.: 033054 -805 24 oder per Mail: ) zur Verfügung.
 


 

Neue Öffnungszeiten des Pflegestützpunktes

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Mit den neuen Sprechzeiten  erhoffen wir uns, den Bürgerinnen und Bürgern einen besseren und flexibleren Service anbieten zu können.
 

  • Das Hauptbüro in Oranienburg in der Berliner Straße 106 öffnet ab dem 01.07.2024 in der Zeit von:

 

                  Dienstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr·und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
                  Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

 

Beratungen  nach vorheriger Terminvereinbarung  sind am Montag, Mittwoch und Freitag weiterhin in Oranienburg möglich.

 

  • Die Außenstelle in Hennigsdorf am Rathausplatz 1 öffnet jeden 

        

                ersten Mittwoch im Monat  von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
     

  • Die Außenstelle in Zehdenick in der Amtswallstraße 14 öffnet jeden 

     

                zweiten Mittwoch im Monat  von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr
     

  • Die Außenstelle im Mühlenbecker Land in der Hauptstraße 7 öffnet jeden 

     

                dritten Mittwoch im Monat von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

     

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen des Pflegestützpunktes gerne zur Verfügung.

 

 


 

Informationsschreiben der Landesinvestitionsbank des Landes Brandenburg

Brandenburg setzt Wohneigentumsförderung mit deutlichen Verbesserungen fort
Mehr Fördermittel und höhere Einkommensgrenzen
 

Sehr geehrte Damen und Herren,
 

knappes Bauland, höhere Kosten und gestiegene Zinsen erschweren es privaten Haushalten immer mehr, Wohneigentum zu begründen. Um auch Familien mit geringen und mittleren Einkommen dies überhaupt zu ermöglichen, ist eine Förderung oft unerlässlich. Das Land Brandenburg hat seine Förderrichtlinie für selbst genutztes Wohneigentum deshalb nicht nur um zwei weitere Jahre bis zum 31. Dezember 2025 verlängert, sondern mit deutlichen Verbesserungen versehen: 

Die Grundförderung für Neubau, Erwerb und nachhaltige Modernisierung wurde vereinheitlicht. Künftig erhält jede Zusage mindestens 30.000 € Zuschuss und 230.000 € zinsfreies Darlehen. So beträgt der Förderbetrag bei jeder Zusage schon einmal mindestens 260.000 €.

Die Einkommensgrenzen für den gesamten sozialen Wohnungsbau im Land Brandenburg wurden erhöht. Das wirkt auch direkt auf die Wohneigentumsförderung. Dadurch können mehr Familien als bisher Fördermittel in Anspruch nehmen.

Weitere Zuschüsse und zinsfreie Darlehen, z. B. für Kinder oder Geringverdiener, auch schwer-behinderte Haushaltsmitglieder, bleiben im Wesentlichen bestehen.
Bereits vor zwei Jahren wurden Erleichterungen für den Kauf von Bestandsgebäuden mit an-schließender Modernisierung eingeführt. Sie zeigten sehr schnell Erfolg. Neben neuen Möglichkeiten für die Familien erhielt die Umsetzung von klimapolitischen Zielen in bestehendem Wohn-raum damit einen zusätzlichen Impuls. Auch Bewohner, die ihr Eigentum nachhaltig modernisieren, profitieren davon. Die innerstädtische Gebietskulisse ist seit dem nur noch für neu errichtete Gebäude zwingend anzuwenden. Aber auch hier waren die Städte und Gemeinden sehr aktiv und konnten zurückliegend immer mehr Gebiete entsprechend ausweisen.
Die behindertengerechte Anpassung von vorhandenem Wohnraum wird weiterhin mit Zuschüssen für bauliche Maßnahmen und für Höhen überwindende Hilfsmittel gefördert. Insgesamt können die Zuschüsse bis zu 26.000 € betragen. Diese Förderung ermöglicht schwerstmobilitäts-behinderten Mietern und Eigentümern den Verbleib in ihrem gewohnten Wohnumfeld. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Unterstützung mit zunehmender Bedeutung sicher auch für die Menschen in Ihrer Kommune.
Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden, die Förderdarlehen sind zwanzig Jahre zinsfrei.
Für die Beantwortung aller Fragen stehen die Kundenberater der ILB am Info-Telefon (0331 660-1322) gerne zur Verfügung.

 

Weitere Informationen sind unter diesem Link online verfügbar.

 


 

Wappen   Verkehrssicherungspflicht von Bäumen

an öffentlichen Straßen und Wegen
- Kurzinfo -

 

 

 

 

Worum geht es?
Die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze des Stadtgebietes sind größtenteils mit Baum- und Gehölzbewuchs bestanden. Neben Fahrzeugen unterschiedlicher Art werden diese Verkehrsflächen oft auch von Schulkindern, Fußgängern und Reitern genutzt. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an die Verkehrssicherheit.
Verkehrssicherheit bedeutet hier, den vorhandenen Baum- und Gehölzbestand in einem gefahrlosen Zustand zu halten. Eine Hauptgefahr stellen dabei vor allem abgestorbene Äste im Bereich der Baumkrone dar. Oft sind solche Äste erst bei genauerem Hinsehen sichtbar. Auf- fälliger, aber nicht minder gefährlich, sind kranke oder teilweise bereits abgestorbene Bäume.
Die Stadt ist daher verpflichtet, den Baumbestand in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich mindestens 1 x jährlich entsprechend zu kontrollieren. Darüber hinaus bemüht sich die Stadt, private Baumbesitzer zu informieren, wenn von deren Bäumen eine Verkehrsgefährdung ausgeht.


Was sagen die Vorschriften?
Gemäß § 823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) obliegt jedem Grundstückseigentümer die Verkehrssicherungspflicht. Er hat für den verkehrssicheren Zustand von Baum- und Gehölzbestand zu sorgen und ist verpflichtet, Schäden durch Bäume an Personen oder Sachen zu verhindern.
Mit den zumeist ebenfalls gefahrvollen Baumsicherungsarbeiten wird häufig ein Fachunter- nehmen beauftragt. Hierdurch ist der Grundstückseigentümer aber nicht automatisch aus der Haftung entlassen. Es ist und bleibt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht seine Aufgabe, das Unternehmen sorgfältig auszuwählen, anzuweisen und zu überwachen. Verletzt er diese Pflicht, haftet er weiter unmittelbar neben dem Fachunternehmen.
Der Grundstückseigentümer hat auch darauf zu achten, dass er nicht erst auf bereits erkannte Gefahrenquellen (z.B. morsche Äste) reagiert, sondern bereits im Vorfeld zu überprüfen hat, ob überhaupt derartige Gefahrenquellen existieren. Als Gefahrenquelle gelten bereits abgestorbene Äste ab 3 cm Durchmesser. Des Weiteren dürfen herabhängende Äste nicht tiefer als 2,50 m über Geh- und Radwegen hängen.

Wie und was soll, kontrolliert werden?
Zur Kontrolle möglicher Gefahren durch Baumbestand reicht eine fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme 1 x jährlich aus. Dabei soll auf die Gefahr von Windbruch, Umsturz, Krankheitsbefall und das Herabfallen von Ästen kontrolliert werden. Weitergehende Kontrollen sind zunächst nicht erforderlich; erst dann, wenn sich umfangreichere Schäden ergeben oder dieser Verdacht besteht.


Was droht bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht?
Entsprechend dem oben bereits zitierten § 823 Abs. 1 des BGB hat derjenige, der seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, dem Verletzten bzw. Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Diese beinhaltet den Ersatz beschädigter Gegenstände (Autos etc.) ebenso wie Behandlungskosten und Schmerzensgeld für Schäden an Körper und Gesundheit. Im Falle der Verletzung von Personen kommt zudem noch die Erfüllung des Straftatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung hinzu oder beim Tod eines Menschen sogar eine fahr- lässige Tötung in Betracht.
Im Falle der Nichterfüllung der Verkehrssicherungspflichten kann / muss die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme durchführen. In diesem Fall wird auf Kosten des Grundstückeigentümers eine Fachfirma beauftragt.
 

In Ihrem eigenen Interesse bitten wir daher um Beachtung.


Für weitergehende Fragen stehen Ihnen Frau Sochert oder Frau Eschbach gerne unter der Telefonnummer 033054 – 80524 oder 80520 zur Verfügung.


Ihr Ordnungsamt
der Stadt Liebenwalde
Marktplatz 20
16559 Liebenwalde

                                                                               Liebenwalde, den 31.01.2024


 

Pressemitteilung

 

Landkreis wirbt für Bereitstellung privater Unterkünfte an ukrainische Geflüchtete

Wohnkosten für bedürftige Menschen werden vom Jobcenter Oberhavel oder vom Fachdienst Sozialhilfe übernommen

 

Knapp 2.500 geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer haben seit Kriegsbeginn im Februar 2022 in Oberhavel Zuflucht gefunden. Nur rund 300 von ihnen leben aktuell in Gemeinschaftsunterkünften des Landkreises. Alle anderen sind bei Privatpersonen, Familienangehörigen oder Bekannten untergekommen. Das private Engagement von Bürgerinnen und Bürgern spielt somit eine entscheidende Rolle bei der Unterbringung der aus der Ukraine geflüchteten Menschen.


„Für dieses tolle Engagement bedanken wir uns noch einmal sehr herzlich“, sagt Johannes Kühl, Fachbereichsleiter für Soziales und Integration. „Die Situation bleibt aufgrund des anhaltenden Krieges in der Ukraine jedoch weiterhin angespannt. Es ist uns wichtig, die gastgebenden Familien zu entlasten, den Geflüchteten bessere Wohnbedingungen zu ermöglichen und zugleich weiteren Menschen, die in Oberhavel Zuflucht suchen, zu helfen. Deshalb rufen wir private Anbieterinnen und Anbieter von Wohnraum dazu auf, ihre Angebote an den Landkreis zu melden. Diese werden dann von der Kreisverwaltung an die Wohnungssuchenden weitergeleitet.“


Gesucht werden insbesondere abgeschlossene Wohnungen, Ferienhäuser und Bungalows. So soll sichergestellt werden, dass die Unterbringung nicht nur kurzfristig erfolgen kann. „Selbstverständlich haben Vermieterinnen und Vermieter dabei einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Unterkunft“, informiert Kühl.


Parallel arbeitet die Kreisverwaltung selbst daran, weitere Unterkünfte für Geflüchtete bereitzustellen. Unter anderem ist eine Erweiterung der Gemeinschaftsunterkunft in der Dr. Heinrich-Byk-Straße in Oranienburg geplant. Weil dafür Baumaßnahmen notwendig sind, wird die Umsetzung jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

 

Kosten der Unterkunft abrechnen
Für Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beziehen, werden die Kosten der Unterkunft – dazu zählen zum Beispiel die Miete und die Heizkosten – in angemessenem Umfang vom Jobcenter Oberhavel übernommen. Für die Auszahlung der Kosten für die Unterkunft an alle, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beziehen, ist in Oberhavel der Fachdienst Sozialhilfe zuständig.


Für Vermieterinnen und Vermieter besteht die Möglichkeit, eine Bestätigung der Wohnkostenübernahme zu erhalten. Dabei ist es wichtig, eine schriftliche Vereinbarung oder ein Wohnraumangebot vorzulegen. Dabei soll auch die Anzahl der Personen, für die das Wohnraumangebot bereitsteht, übermittelt werden.


Die Unterlagen können per E-Mail an die jeweils zuständige Stelle – also das Jobcenter Oberhavel oder den Fachdienst Sozialhilfe – gesandt werden. Auf Wunsch können der Vermieterin oder dem Vermieter die Kosten auch direkt vom Landkreis überwiesen werden.


E-Mail an das Jobcenter:
E-Mail an den Fachdienst Sozialhilfe:

 

Besitzer oder Vermieter von Wohnungen und Ferienhäusern können sich an die Telefonhotline unter 03301 601-4800 wenden oder an das zentrale E-Mail-Postfach schreiben.


Für Geflüchtete ist es wichtig, vor Abschluss eines konkreten Mietvertrages eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung vom Landkreis einzuholen.

 

Weitere Informationen sind unter diesem Link online verfügbar.

 


 

Hilfe für die Ukraine: Oberhavel richtet Soforthilfefonds zur Unterstützung von Geflüchteten ein

 
Landkreis bereitet sich auf die Aufnahme von Geflüchteten aus dem Kriegsgebiet vor / Private Hilfsinitiativen sind aufgerufen, sich zu melden
 

Nachdem am vergangenen Donnerstag, dem 24.02.2022, Russland einen Angriffskrieg auf die Ukraine begonnen hat, flüchten hunderttausende Menschen zum Schutz ihres eigenen Lebens und das ihrer Familien aus ihrer Heimat. Deshalb bereitet sich der Landkreis Oberhavel schon jetzt auf eine mögliche Flüchtlingswelle vor.


„Wohl die Wenigsten von uns konnten sich vorstellen, dass wir hier, im Herzen Europas, noch einmal einen Krieg erleben müssen. Die Bilder, die uns nun täglich aus der Ukraine erreichen, sind unerträglich – nicht nur für denjenigen von uns, die Freunde oder Angehörige in dem Land wissen“, sagt der amtierende Landrat Egmont Hamelow. „Wo wir die Menschen aus der Ukraine unterstützen können, werden wir das selbstverständlich auch in Oberhavel tun. So bereiten wiruns bereits jetzt auf die mögliche Unterbringung von aus der Ukraine geflüchteten Menschen vor. Unser Landkreis wird hier – wie schon 2015 – Verantwortung übernehmen und alles dafür tun, um hilfebedürftigen Menschen eine sichere Unterbringung zu ermöglichen.“


Der Landkreis Oberhavel kann selbst kurzfristig in vorhandenen Unterkünften bis zu 200 Menschen unterbringen. „Hierfür können wir Unterkünfte in der Dr.-Heinrich-Byk-Straße in Oranienburg herrichten. Ebenso prüfen wir mögliche zusätzliche Kapazitäten in den Wohnheimen unserer Oberstufenzentren“, so Hamelow, der am Montagmittag ebenso die Bürgermeisterin, die Bürgermeister und den Amtsdirektor der Städte und Gemeinden in einer Videokonferenz gebeten hat, weitere Möglichkeiten abzuwägen, Plätze für die Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen. Selbstverständlich prüft auch der Landkreis weitere Angebote. „Wir bedanken uns außerdem für Hilfsangebote – beispielsweise von der Johanniter Unfallhilfe e.V. – die uns schon jetzt erreicht haben. Private Anbieter, die Möglichkeiten zur Unterbringung Geflüchteter sehen, können sich an den Landkreis wenden, der die Angebote bei Bedarf koordiniert“, so Hamelow.

 

Sozialdezernent Matthias Kahl hat hierfür ein Koordinierungsteam eingesetzt, das die Hilfsangebote aus dem gesamten Landkreis bündelt und in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden die Unterbringung und Versorgung der ukrainischen Flüchtlinge organisiert.


Hilfsangebote und Nachfragen können an die folgende E-Mail-Adresse oder telefonisch gerichtet werden an:
E-Mail:
Telefon: 03301 601-4800

 

Daneben bereitet der Landkreis kurzfristig die Einrichtung eines Soforthilfefonds von bis zu 250.000 Euro zur Unterstützung von Geflüchteten vor, den die Kreisverwaltung dem Kreistag in seiner Sitzung am 09.03.2022 zum Beschluss vorschlagen wird. Der Soforthilfefonds soll dazu dienen, für die in Not geratenen Menschen kurzfristig Essen, Hygieneartikel und privaten Anbietern von Wohnraum pauschal die Betriebskosten für ihre Hilfsangebote erstatten zu können. Die genauen Modalitäten werden aktuell erarbeitet. Nach dem Kreistagsbeschluss werden wir gesondert zum Prozedere der Umsetzung informieren.


Der amtierende Landrat Egmont Hamelow wird noch in dieser Woche den Kontakt zu Oberhavels polnischen Partnerlandkreisen Biala Podlaska und Siedlce suchen, um sich ein Bild der Lage dort vor Ort zu machen und Hilfe bei der Bewältigung der Flüchtlingswellen speziell in unseren Partnerlandkreisen anzubieten.


Noch ist unklar, wie viele Flüchtlinge nach Brandenburg beziehungsweise nach Oberhavel kommen werden. Das Land Brandenburg rechnet derzeit mit 10.000 Menschen, die Obhut benötigen. Wie viele davon tatsächlich in Oberhavel Schutz suchen, ist derzeit nicht absehbar. Ukrainerinnen und Ukrainer können nach dem Schengen-Abkommen ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich für mindestens 90 Tage hier aufhalten.


Derzeit wird über ein europaweites Aufnahmeprogramm diskutiert, das Flüchtlingen aus der Ukraine nach den gleichen Regelungen ein vorübergehender Schutz für bis zu drei Jahre ermöglicht wird.

 

Spenden für vom Ukraine-Krieg Betroffene
Wer hilfsbedürftige Menschen in der Krisenregion unterstützen möchte, kann dies unter anderem über die „Aktion Deutschland hilft“ tun, einem Bündnis deutscher Hilfsorganisationen. Das Bündnis ruft zu Spenden für die Betroffenen des Krieges auf.

 

Stichwort: Nothilfe Ukraine
IBAN: DE62 3702 0500 0000 1020 30
BIC: BFSWDE33XXX

 
 

 


 

Infoblatt des Landkreises Oberhavel zur Grünschnittentsorgung

 

Infoblatt: Wie entsorge ich Gartenabfälle richtig!